Alle Details zu meinem KommAustria Bescheid!

Inzwischen ist auch der schriftliche Bescheid der KommAustria eingetroffen, der detailliert ausführt, weshalb die Behörde keinen meiner YouTube Kanäle als „Mediendienst auf Abruf“ eingestuft hat. Die inhaltliche Bandbreite meiner Kanäle deckt einige YouTube-typischen Genres ab und ich kann mir vorstellen, dass der Bescheid für viele andere YouTuber und Mediendienste-Betreiber eine hilfreiche Orientierungshilfe darstellt. Darum habe ich mich dazu entschieden, den Bescheid als PDF zum Download bereit zu stellen.

Ich möchte hier nun auf die Begründungen der KommAustria eingehen. Zur Auffrischung empfehle ich, nochmal in meine beiden Artikel aus September 2018 und Jänner 2019 reinzulesen.

Zur Erinnerung: Ein YouTube Kanal muss alle diese 6 Kriterien erfüllen, um als „Mediendiest auf Abruf“ zu gelten:

  1. Der Dienst muss eine Dienstleistung darstellen.
  2. Der Anbieter muss die redaktionelle Verantwortung für den Dienst innehaben.
  3. Die Bereitstellung von Videos muss der Haupzweck des Dienstes sein.
  4. Die Videos müssen „fernsehähnlich“ sein.
  5. Der Dienst muss an die Öffentlichkeit gerichtet sein.
  6. Der Dienst muss über elektronische Kommunikationsnetze zur Verfügung gestellt werden.

Sehen wir uns nun die Begründungen der KommAustria im Detail an:

1. DIENSTLEISTUNG – Trifft für zwei meiner Kanäle zu

Zwei meiner Kanäle (humaldo rockt! und chronerion.media) sind als Diensleistungen eingestuft worden, weil ich durch meine Videoberichterstattung ab und zu freien Eintritt mitsamt Getränkgegutscheinen erhalte. Ich zitiere:

Dadurch, dass der Antragssteller kostenfreien Zutritt zu Events, über welche er dann berichtet, bekommt, versucht er, das gegenständliche Angebot aus diesen Zuwendungen als Gegenleistung für die Berichterstattung zu finanzieren, weshalb die KommAustria davon ausgeht, dass bei dem gegenständlichen Dienst derzeit das Kriterium der Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV erfüllt ist.

Dieses Urteil finde ich interessant, weil ich eigentlich absolut nicht versuche, meine Videotätigkeiten „zu finanzieren“. Der freie Eintritt und die Verköstigung ergeben sich meistens einfach so und ich hätte auch absolut kein Problem damit, Eintritt und Getränke selbst zu bezahlen. Außerdem verstehe ich die Bedeutung von „das gegenständliche Angebot aus diesen Zuwendungen“ nicht. Aber sei’s drum, so hat die KommAustria nun mal entschieden.

Die Gründe, weshalb meine anderen Kanäle nicht als Diensleistung gelten, sind die fehlenden Werbe-Einschaltungen, die nicht werblich gestalteten Beiträge und die fehlende Absicht, Einnahmen zu lukrieren.

2. REDAKTIONELLE VERANTWORTUNG – Trifft für alle meine Kanäle zu

Zitat: „Betreffend aller verfahrensgegenständlicher YouTube-Kanäle (…) liegen keine Hinweise vor, dass die Auswahl der Inhalte durch jemand anderen als den Antragssteller selbst erfolgt. Dies wird in den jeweiligen Anzeigen sowie im Feststellungsantrag nicht bestritten. Die redaktionelle Verantwortung für die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Dienste ist daher zu bejahren.“

3. HAUPTZWECK – Trifft für alle meine Kanäle zu

Zitat: „Es handelt sich bei denYouTube-Kanälen (…) nach Ansicht der KommAustria daher um jeweils ein eigenständiges Angebot mit dem Hauptzweck der Bereitstellunt von Videos.

4. FERNSEHÄHNLICHKEIT – Trifft für alle meine Kanäle NICHT zu

Keiner meiner Kanäle hat Inhalte, die „typischerweise im Fernsehen vorkommen„. Ein Begriff, der sehr oft von der KommAustria genannt wird, ist der „typische Tagebuchcharakter“ von Vlogs, den es so im klassischen Fernsehen nicht gibt.

5. ALLGEMEINE ÖFFENTLICHKEIT – Trifft für alle meine Kanäle zu

Zitat: „Das Angebot sämtlicher verfahrensgegenständlicher Dienste (…) richtet sich an die Allgemeinheit und ist auf YouTube für jedermann frei abrufbar. Es besteht daher nach Ansicht der KommAustria kein Zweifel daran, dass die Sendungen der allgemeinen Öffentlichkeit bereit gestellt werden.“

6. ELEKTRONISCHES KOMMUNIKATIONSNETZ – Trifft für alle meine Kanäle zu

Zitat: „Die Verbreitung erfolgt hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Dienste (…) unter Nutzung des offenen Internets und damit über ein elektronisches Kommunikationsnetz.“


FAZIT

Die nicht vorhandene „Fernsehähnlichkeit“ hat zwei meiner Kanäle davor bewahrt, als „Mediendiesten auf Abruf“ zu gelten und mir somit einen riesigen bürokratischen und vermutlich auch finanziellen Aufwand erspart.  Die beiden Kanäle, humaldo rockt! und chronerion.media wurden deswegen als „Dienstleistung“ eingestuft, weil ich gelegentlich freien Eintritt und Freigetränke auf Veranstaltungen bekomme.

Hätte mich die „Fernsehählichkeit“ nicht vor dem Dasein als Betreiber von „Mediendiensten auf Abruf“ gerettet, dann wäre es aber für mich kein Problem, das freiwillige Entgegenkommen der Veranstalter auch einfach auszuschlagen und für Eintritt und Getränke zu zahlen. Ich mache YouTube ja nur als Hobby und Hobbys kosten nun mal 😉

UPDATE (28.04.2019):
Auf einer Seite der Wirtschatskammer gibt es jetzt genauere Infos bezüglich „Gewerberecht und Internet“. Laut dieser Seite muss man auch als Betreiber eines „Mediendienstes auf Abruf“ keine Gewerbeberechtigung anmelden, was der ganzen Sachen so ziemlich die Zähne zieht. Phew!

Für den audiovisuellen Mediendienst ist keine Gewerbeberechtigung anzumelden. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde genügt.